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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.6.2011 – 3 Wx 56/11 – „Erblasser können sich bei Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages nicht wirksam vertreten lassen”
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Stellvertretung bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht zulässig ist und zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Vater wollte seinem Sohn durch notariellen Übergabevertrag ein Einzelunternehmen nebst dazugehörenden Grundstücken übertragen. Im Gegenzug sollte sein Sohn auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des Vaters verzichten. Der Vater wurde bei Abschluss des notariellen Vertrages von seinem Sohn vertreten. Anschließend genehmigte der Vater den Vertrag durch notariell beglaubigte Erklärung und der Sohn wurde als Grundstückseigentümer eingetragen. Später wollte der Vater dann die Rückgängigmachung des gesamten Vertrages erreichen.
Zu Recht wie das OLG Düsseldorf nunmehr entschieden hat. Die Vertretung des Vaters bei Abschluss des Verzichtsvertrages war nach § 2347 BGB unwirksam. Danach kann der Erblasser den Erbverzichtsvertrag, ebenso wie einen Pflichtteilsverzichtsvertrag nur persönlich abschließen. Eine Stellvertretung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die nachträgliche Genehmigung kann diesen Mangel daher nicht heilen. Folge der Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichts ist nach § 139 BGB die Nichtigkeit des Gesamtvertrages, sodass auch die Übertragung des Einzelunternehmens nebst Grundstücken unwirksam ist.