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Der „neue“ Versorgungsausgleich


Mit Wirkung zum 1.9.2009 wurde der Versorgungsausgleich anlässlich der Ehescheidung reformiert, und grundlegend neu gefasst. Damit ist jedoch unter anderem auch das frühere „Rentnerprivileg“ entfallen. Nach der Regelung des § 101 III SGB VI, welcher zum 31.8.2009 aufgehoben wurde, sind über eine rechtskräftige Scheidung hinaus Rentenzahlungen ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich weiter erbracht worden, bis der begünstigte Ehegatte aus den übertragenen Anrechten selbst Leistungen bezieht. Mit dem Ziel einer Entlastung der Sozialkassen wurde dieses „Rentnerprivileg“ ersatzlos gestrichen.
Es hatte nunmehr das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 22.6.2011 über einen Fall zu entscheiden, wonach ein 1962 geborener ausgleichspflichtiger Ehemann im Vorruhestand bereits Pensionszahlungen erhielt, seine geschiedene, 1970 geborene Ehefrau als Ausgleichsberechtigte aus dem Versorgungsausgleich jedoch noch lange keine Leistungen erhalten würde. Aufgrund der oben dargestellten Gesetzesänderung musste der Ehemann durch den Versorgungsausgleich sofort eine Kürzung seiner im Vorruhestand bezahlten Bezüge um ca. EUR 500,00 monatlich hinnehmen, ohne dass die begünstigte Ehefrau in einer Zeitdauer von ca. 20 Jahren hieraus Vorteile erhält.
Das OLG Saarbrücken hat die gesetzliche Regelung als verfassungsgemäß angesehen, auch eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG abgelehnt.
Um eine sofortige Kürzung der Versorgungsbezüge zu vermeiden, wäre lediglich noch eine Anpassung wegen Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau gemäß § 33 VersAusglG in Betracht gekommen. Unabhängig von der Frage, ob diesbezügliche Voraussetzungen vorlagen, hatten die Parteien jedoch vorab wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt wirksam verzichtet. Diese Anpassung wegen Unterhalt hätte den Ehemann jedoch ohnehin nicht entlastet, die Reduzierung wäre nur in Höhe des als Unterhalt weiterzureichenden Betrages erfolgt.
Somit hätte lediglich noch die Möglichkeit bestanden, den Zeitraum für den Versorgungsausgleich vertraglich zu regeln und, soweit dies möglich gewesen wäre, ein Ehescheidungsverfahren noch aufzuschieben.
Auch diese Entscheidung zeigt, dass durch die grundlegende Neuordnung des Versorgungsausgleichs ein größerer Anwendungsbereich für vertragliche Regelungen entstanden ist.