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Problematischer Versorgungsausgleich


Nach der Reform des Versorgungsausgleiches anlässlich der Ehescheidung mit Wirkung zum 1.9.2009 ergibt sich mittlerweile durch die Rechtsprechung eine immer stärkere Verfeinerung für die Bewertung und die Teilung von Anrechten zur Altersvorsorge. Als einige Beispiele kann auf folgende Entscheidungen verwiesen werden: 1.    Rentenanwartschaften Ost (angleichungsdynamisch) und Rentenanwartschaften West (regeldynamisch) sind für die Frage, ob ein lediglich geringfügiges Anrecht besteht, bei welchem eine Teilung gemäß § 18 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) unterbleibt, als gleichartige Anrechte zusammenzurechnen (so z.B. OLG Schleswig, Beschluss v. 6.6.2011, Az. 15 UF 244/10).
2.    Im Falle der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. mit § 222 Abs. 3 FamFG ist mit aus-zusprechen, dass eine Verzinsung der Ausgleichsforderung in der Zeit zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Ehescheidung mit zu berücksichtigen, d.h. mit auszugleichen ist (BGH, Beschluss v. 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10).
3.    Im Falle einer privaten Versicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat auch grundsätzlich eine Beteiligung an den Bewertungsreserven und dem Schlussüberschuss zu erfolgen. Daraus kann sich auch ergeben, dass ein an sich geringwertiges Anrecht gleichwohl auszugleichen ist, insbesondere soweit der Ausgleichsberechtigte diese Teilung zur Sicherung seines notwendigen Unterhalts benötigt (OLG Celle, Beschluss v. 30.8.2011, Az. 10 UF 127/11).
4.    Es verbleibt für ausländische Anrechte beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß §§ 20 ff. VersAusglG. Forderungen können insoweit erst gestellt werden, soweit der Verpflichtete Leistungen be-zieht, unter Umständen erst lange nach der rechtskräftigen Scheidung. Für den Fall, dass nicht mit der Ehescheidung selbst auszugleichende ausländische Anrechte bestehen, kommt zugunsten des zwar im Ausland berechtigten jedoch im Inland verpflichteten Ehegatten eine „Ausgleichssperre“ gemäß § 19 III VersAusglG in Betracht (OLG Brandenburg, Beschluss v. 14.6.2011, Az. 10 UF 249/10).
Die Fülle an Entscheidungen zu Detailfragen zeigt, dass sich der Versorgungsausgleich nach der Gesetzes-reform verkompliziert hat. Zugleich wurde jedoch die Möglichkeit einer abweichenden einvernehmlichen Regelung erleichtert, dies gemäß § 6 VersAusglG. Insbesondere bei privaten Rentenanwartschaften, welche zwar nicht geringfügig, jedoch für die Versorgung nicht bedeutend sind, ist zu überlegen, ob ein Ausgleich nicht auf andere Weise als durch eine interne oder externe Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sinnvoll ist.