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OLG München, Beschluss vom 13.9.2011 – 31 Wx 298/11 – „Auch Zusätze und Bedingungen in einem eigenhändig errichteten Testament müssen unterschrieben werden”


Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München sind bei einem Testament unterhalb der Unter-schrift angebrachte Zusätze ohne erneute Unterschrift formunwirksam. In dem zur Entscheidung vorliegen-den Fall hatte der Erblasser seine Lebenspartnerin als Alleinerbin eingesetzt. Später wurde unterhalb der Unterschrift die Bedingung ergänzt, dass das Testament nur gelten solle, wenn die Lebensgefährtin das gleiche Testament für den Erblasser geschrieben habe. Dieser Zusatz wurde nicht erneut unterzeichnet.

Das OLG München hat nunmehr entschieden, dass das Testament wirksam errichtet und die Lebensgefähr-tin als Alleinerbin eingesetzt wurde. Die später angebrachte Bedingung sei formunwirksam, da diese nicht ebenfalls unterzeichnet wurde. Die Lebensgefährtin wurde damit wirksam zur Alleinerbin eingesetzt, obwohl dies möglicherweise nicht mehr dem tatsächlichen Willen des Erblassers entsprach. Sowohl bei der Errich-tung eines Testaments als auch bei der Anbringung von Zusätzen oder beim Widerruf von Testamenten muss daher dringend darauf geachtet werden, dass die Erklärungen vom Testierenden jeweils eigenhändig unterschrieben werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Testament oder die Zusätze formunwirk-sam sind und damit der Wille des Erblassers nicht umgesetzt wird.