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OLG München, Urteil v. 1.12.2012 – 31 WX 249/10 – „Der Beitritt zu einem gemeinschaftlichen Testament ist auch über 6 Jahre nach dessen Errichtung möglich”


Das OLG München hat mit Urteil vom 1.12.2011 (31 WX 249/10) entschieden, dass ein gemeinschaftli-ches Testament auch dann wirksam errichtet sein kann, wenn ein Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt, sofern zum Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht.
Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der Ehemann im Jahr 1971 ein gemeinschaftliches Testa-ment errichtet. Seine Ehefrau unterzeichnete das Testament erst im Jahr 1977 und damit 6 Jahre später. Dies ist nach Auffassung des OLG München unschädlich, wenn der das Testament errichtende und im Jahr 1971 unterzeichnende Ehegatte nach wie vor den Willen zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments hatte. Dies war der Fall, da der Ehemann selbst nach dem Versterben seiner Frau das Tes-tament als gemeinschaftliches Testament vorgelegt hatte und damit zum Ausdruck brachte, dass er nach wie vor die dort getroffenen gemeinsamen Regelungen für bindend erachtet.

Trotz des langen Zeitraums zwischen den Unterschriften hielt das OLG München das Testament dem-nach für wirksam. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Ehegatten gleichwohl bei der Errichtung ei-nes gemeinschaftlichen Testaments, dieses möglichst gleichzeitig oder in zeitnahem Abstand unter-zeichnen. Sollte wie im vorliegenden Fall die Situation eintreten, dass einer der Ehegatten erst deutlich später unterzeichnet, sollte, ggf. durch den ersttestierenden Ehegatten der Hinweis aufgenommen wer-den, dass dieser nach wie vor an den getroffenen Verfügungen festhält,  um zu verhindern, dass das Testament später nicht wirksam ist.