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BGH, Urteil vom 26.10.2011 – 4 ZB 33/10 – „Die Einsetzung eines Heimträgers als Nacherbe im Testament eines Angehörigen ist wirksam”


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10) entschieden, dass das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, wirksam ist.

Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der Erblasser seinen Sohn, der in einem Wohnheime für Menschen mit schwerer Behinderung lebte, als Erben und für den Fall des Versterbens des Sohnes den Heimträger als Nacherbe eingesetzt. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr zu entscheiden, ob diese Erbeinsetzung nach § 14 Absatz 1 HeimG i.V.m. § 134 BGB unwirksam ist. Nach § 14 Absatz 1 HeimG ist es Heimträgern untersagt, sich von oder zu Gunsten von Heimbewohnern etwas versprechen oder gewähren zu lassen. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass dieser Vorschrift zum Schutz der Testier-freiheit verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie dem Angehörigen eines Heimbewoh-ners die Einsetzung des Heimträgers als Nacherbe in einem „stillen“ Testament, von dem der Heimträger erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, nicht verbietet. Zur Begründung wird insoweit ausgeführt, dass § 14 Heimgesetz zum Schutz des Heimfriedens dient. Dieser sei aber nicht gefährdet, wenn ein Dritter (Angehöriger) entscheidet, einen Heimträger im Rahmen seines Testaments zu berücksichtigen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Heimträger erst nach dem Ableben des Dritten von dem Testament erfährt, da dann auch ausgeschlossen ist, dass der Heimträger in der Erwartung der Erbschaft den Heimbewohner bevorzugt behandelt. Der Gesichtspunkt der Dankbarkeit sei alleine nicht geeignet, das Handeln des Heimträgers zu beeinflussen.
Sofern demnach der Heimträger von der Berücksichtigung im Testament nichts weiß, spricht nichts da-gegen, diesen im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen. Wird das Testament dagegen als Druckmittel oder Ansporn für den Heimträger bereits vor dem Ableben verwendet, in dem es dem Heimträger in der Erwartung einer bevorzugten Behandlung vorgelegt wird, entfaltet das Testament keine Wirksamkeit.