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OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2022 – 3 W 96/23 – „Wirksames Testament auf einem Kneipenblock“
Das OLG Oldenburg hatte sich im Beschluss vom 20.12.2023 (3 W 96/23) mit einem eher ungewöhnlichen Testament zu befassen. Denn der Erblasser hatte auf einem Kneipenblock (genauer auf dem Notizzettel einer Brauerei) notiert: „BB kriegt alles“. Das Dokument wurde von dem Erblasser mit Datumsangabe unterschrieben. „BB“ ist der Spitzname seiner Lebensgefährtin, die auch in dem vom Erblasser betriebenen Lokal tätig war. Nach dem Tod des Erblassers gab es Streit zwischen den gesetzlichen Erben und der Lebensgefährtin, die auf Grundlage des Notizzettels für sich beanspruchte, Alleinerbin des Erblassers zu sein.
Dem ist das OLG anders als die Vorinstanz gefolgt und hat entschieden, dass es sich bei dem Aufschrieb auf dem Kneipenblock um ein wirksames Testament handelt. Umstritten war zunächst, ob es sich bei dem Dokument möglicherweise um eine Fälschung handelt. Hierfür waren aus Sicht des OLG aber keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Nach Anhörung der Beteiligten bestand auch kein Zweifel, wen der Erblasser mit „BB“ meinte, insoweit kam nur die Lebensgefährtin in Betracht, da der Erblasser sie regelmäßig mit diesem Spitznamen bezeichnete und es auch keine andere Person im Umfeld des Erblassers gab, die „BB“ heißt oder so vom Erblasser genannt wurde.
Auch die Frage, ob das Testament überhaupt mit Testierwillen verfasst wurde, hat das OLG bejaht. Der Testierwille grenzt das Testament von Entwürfen oder bloßen Ankündigungen zur Errichtung eines Testaments ab, die selbst keine letztwillige Verfügung darstellen sollen. Es muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Insoweit war für das OLG insbesondere maßgeblich, dass am Tag der Errichtung des Dokuments ein Gespräch mit der Lebensgefährtin und einer Zeugin stattfand, in dem der Erblasser über seinen Nachlass gesprochen hat und insbesondere darüber, dass die Lebensgefährtin alles erhalten solle. Die Tatsache, dass der Erblasser dann für seine letztwillige Verfügung einen Bestellzettel verwendet hat, sprach aus Sicht des OLG nicht gegen den Testierwillen. Denn der Erblasser, der jahrelang in der Gastronomie tätig war und eine klassische Dorf-Kneipe betrieb hatte sich auch ansonsten kaum um Schriftverkehr und ähnliches gekümmert, sodass es nicht fernliegend war, dass er einen von ihm üblicherweise verwandten Bestellzettel nutzte, um auf einem solchen auch bedeutsame Angelegenheiten wie seine letztwillige Verfügung niederzulegen.
Dementsprechend konnte vorliegend trotz der ungewöhnlichen Gestaltung der Wille des Erblassers umgesetzt werden. Gleichwohl ist das Vorgehen des Erblassers natürlich kein Musterbeispiel. Wenn nicht eine Zeugin bestätigt hätte, dass am Tag der Errichtung des Testaments der Nachlass Thema war, wäre das Ergebnis möglicherweise anders ausgefallen.