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BGH, Beschluss vom 22. November 2023 – XII ZB 386/22 – „Der Zugewinnausgleich nach dreijähriger Trennung“


Durch den Bundesgerichtshof war in einem Beschluss vom 22. November 2023 – XII ZB 386/22 (NJW 2024, 971) über eine nicht seltene Fallkonstellation zu entscheiden. Nach Einreichung des Scheidungsantrages wurde von Seiten der Ehefrau als Stufenantrag der Zugewinnausgleich im Falle der rechtskräftigen Scheidung geltend gemacht, dieser Antrag wurde im Scheidungsverbund geführt. Zu einem späteren Zeitpunkt ist von Seiten der Ehefrau weiter, mit der Begründung einer Trennungszeit von mehr als 3 Jahren, der vorzeitige Zugewinnausgleich ebenfalls gerichtlich geltend gemacht worden, dies ebenfalls im Wege eines Stufenantrages. Im gesonderten Verfahren wegen vorzeitigen Zugewinnausgleichs ist durch Teil-Beschluss die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft festgestellt worden. Aufgrund dieser Entwicklung hat die Ehefrau den Antrag wegen Zugewinnausgleichs im Scheidungsverfahr für erledigt erklärt, mit dem Scheidungsbeschluss wurde die Erledigung festgestellt. Diese Entscheidung ist von Seiten des Bundesgerichtshofes bestätigt worden.

Ausgeführt wurde durch den Bundesgerichtshof zunächst, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich für den Fall der rechtskräftigen Scheidung einerseits sowie ein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich andererseits verschiedene Ansprüche darstellen, welche beispielsweise parallel gerichtlich geltend gemacht werden können. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass es dem antragstellenden Ehegatten freisteht, nach Feststellung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs den Antrag in der Folgesache Zugewinnausgleich zu ändern, auf die Geltendmachung eines Zugewinnausgleichs bei vorzeitiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft, womit die bisherige Folgesache abzutrennen ist, als isoliertes Verfahren fortgeführt wird. Da im vorliegenden Fall jedoch bereits das Verfahren wegen eines Anspruchs aufgrund vorzeitigen Zugewinnausgleichs rechtshängig war, kam die Antragsänderung nicht in Betracht, wurde die Erledigung des früheren Verbundverfahrens Güterrecht zu Recht festgestellt.