Project Description

OLG Köln, Urteil v. 27.10.2010 – 10 U 168/09  – „Widersprüche im Vertrag: Rangfolge von Regelungen”


Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 27. Oktober 2010 eine gerade im Baurecht sehr häufig vorkommende Konstellation zu beurteilen gehabt. Die Vertragsparteien haben individualvertraglich die Reihenfolge verschiedener in Bezug genommener Vertragsbestandteile geregelt, bei denen es sich jedoch teilweise um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte. Im konkreten Fall war im Verhandlungsprotokoll, das dem Leistungsverzeichnis vorgehen sollte, eine zehnjährige Gewährleistungsfrist für Flachdacharbeiten geregelt, im Leistungsverzeichnis galt diese Frist für Flachdacharbeiten nur dann, wenn ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde.

Nach der im Vertrag geregelten Reihenfolge sollte das Verhandlungsprotokoll dem Leistungsverzeichnis vorgehen, sodass der Auftraggeber sich auch ohne Abschluss des Wartungsvertrages auf die zehnjährige Gewährleistungsfrist berufen konnte.

Besteht ein Vertrag aus mehreren Bestandteilen, ergibt sich immer die Gefahr von Widersprüchen. Eine klare Regelung zur Rangfolge ist deshalb unabdingbar. Zentrale Leistungs- und Haftungsfragen sollten nicht in Anlagen ausgelagert, sondern im Hauptvertrag geregelt werden.