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Zitat nach Dr. Stefan Weise, NJW Spezialheft 22/2011 Seite 684 – „Strafe für den zögerlich Mängel beseitigenden Unternehmer?”


Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem vor Kurzem entschiedenen Fall die Frage bewertet, welche anerkannten Regeln der Technik für die Mangelbeseitigung gelten.
Zur Erläuterung: Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich ein Werk, das den anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme entspricht. Liefert er dieses mangelhaft ab und lässt sich dann mit der Mangelbeseitigung Zeit, so hat er nach dem Oberlandesgericht Stuttgart das Risiko zu tragen, dass sich die anerkannten Regeln der Technik verschärfen. Er muss dann seine Nachbesserung nach den zur Zeit der Nachbesserungsarbeiten geltenden anerkannten Regeln der Technik durchführen und kann noch nicht einmal einen Sowiesokosten-Beitrag des Auftraggebers verlangen, wird also quasi für seine verzögerliche Nachbesserung „bestraft“.
Zusammenfassen lässt sich die Entscheidung wie folgt: „Wer nicht zügig nachbessert, hat hierdurch entste-hende Nachteile selbst zu tragen, einschließlich der Verschärfung der anerkannten Regeln der Technik und der Änderung öffentlich rechtlicher Vorschriften. Einen Ausgleich vom Auftraggeber wird es hierfür nicht geben“.