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BFH, Urteil vom 17.12.2009, V R 1/09 – „Korrektur des Vorsteuerabzugs/des Umsatzsteuerausweises bei Minderungen und Schadensersatz”


Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.12.2009 entschieden, dass im Falle der Einigung eines vor-steuerabzugsberechtigten Bestellers mit dem Bauunternehmer nach Ausführung des Bauvorhabens we-gen Mängeln eine Minderung der Vergütung durchzuführen (gleiches soll gelten bei Schadensersatz statt der Leistung) sich für beide Vertragsparteien die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ändert. Der Besteller muss also seinen Vorsteuerabzug berichtigen. Bei der Abwicklung einer solchen Einigung ist unbedingt darauf zu achten, dass sich der Unternehmer verpflichten muss, dem Besteller die von diesem an den Fiskus zurückzuzahlende Vorsteuer zu erstatten.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Vertrag über ein Volumen von DM 4.800.000,00 (zuzüglich Um-satzsteuer) abgeschlossen. Die Mängelbeseitigungskosten wurden auf DM 140.000,00 und der Minder-werte der Bauleistung auf DM 366.000,00 von einem Sachverständigen taxiert, die Mangelbeseitigung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen. Auftragnehmer und Auftraggeber einigen sich neun Jahre nach Bauausführung darauf, dass der Unternehmer dem Auftraggeber DM 300.000,00 zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche bezahlen sollte. Das Finanzamt hat dem Auftraggeber die Vorsteuerbeträge gem. § 17 Absatz 1 UStG 1999 um EUR 21.156,90 gemindert.
Auch bei außergerichtlicher Einigung ist bei vorsteuerabzugberechtigtem Besteller darauf zu achten, dass die Umsatzsteuererstattung geregelt wird.