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OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.10.2010 – 21 U 194/09 – „Keine Kostenerstattung für baubegleitendes Privatgutachten”


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine gerade für Bauherren immer wieder auftretende Frage zu entscheiden gehabt.
Der Auftraggeber hat bereits vor Baubeginn einen Architekten mit der Begutachtung des Baufortschritts beauftragt. Während des Baufortschritts stellte dieser Architekt dann auch verschiedene Mängel fest, die dann beseitigt wurden. Der Bauherr hat im Nachhinein vom Werkunternehmer die Gutachterkosten erstattet verlangt, zu Unrecht wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat. Zur Begründung verwies das Oberlandesgericht darauf, dass die Beauftragung des Gutachters nicht durch eine Pflichtverletzung/einen Mangel bedingt war, sondern rein vorsorglich erfolgte. Im Zeitpunkt der Beauftragung lag kein Mangel vor, sodass die Gutachterkosten auch keinen Mangelfolgeschaden darstellen können. Privatgutachterkosten können dann erstattungsfähig sein, wenn sie zur Feststellung der Ursache und des Ausmaßes von bereits eingetretenen Schäden beauftragt werden.