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EuGH, Urteil vom 16.6.2011 – RS.C-65/09 – „EuGH: Verkäufer mangelhafter Baumaterialien haftet auch für Aus- und Einbaukosten”
Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Verkäufer grundsätzlich auch die Kosten des Ausbaus der mangelhaft gelieferten Baumaterialien und deren nachträglichen Wiedereinbaus zu tragen hat. Im Ausgangsfall hatte ein Fliesenhändler Fliesen verkauft, nachdem diese zu 2/3 verlegt waren, wurden Schattierungen festgestellt, die nur durch einen Austausch beseitigt werden konnten. Der BGH hat entschieden, dass diese Kosten nach der Verbrauchsgüterverkaufsrichtlinie 99/44/EG R. 3 Abs. 3 vom Verkäufer zu tragen sind.
Eine Einschränkung soll aber möglich sein, wonach der Verkäufer die Aus- und Einbaukostenerstattung auf einen Betrag beschränkt, der dem Wert entspricht, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen ist.
Hintergrund des den Verbraucher ein weiteres Mal sehr stark schützenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs ist, dass nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Hersteller den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts als wesentliche Pflicht zu erfüllen hat und der Käufer, wenn er Aus- und Einbaukosten zu übernehmen hätte, mit zusätzlichen Kosten belastet wäre, die er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages nicht hätte tragen müssen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine Haftung des Verkäufer bei mangelhaften Parkettstäben nicht so weit gesehen hat, ist damit hinfällig (BGH IBR 2008, 505).