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BGH, Urteil vom 6.10.2011 – I ZR 42/10 – „Wettbewerbswidrigkeit der Auswahl einer falschen Rubrik auf einer Internethandelsplattform?”


Mit Urteil vom 6.10.2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Auswahl einer unzutreffenden Rubrik bei einem gewerblichen Angebot auf einer Internethandelsplattform nicht zwingend irreführend ist.
Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der Beklagte über eine Internetplattform einen Pkw unter der Rubrik „bis 5.000 km“ mit der Überschrift: „BMW 320 d Tou.*Gesamt-Km 112.970** ATM 1260 Km**“ ange-boten. Die Klägerin hat den Beklagten wegen dieses Angebots abgemahnt, da aufgrund der unzutreffenden Suchrubrik eine Irreführung des Verkehrs gegeben sei. Die Entscheidungsgründe sind zwar noch nicht ver-öffentlicht, nach der Pressemitteilung hat der Bundesgerichthof aber hierzu entschieden, dass zwar die Auswahl der unzutreffenden Rubrik zu einer unwahren Angabe führt. Im konkreten Fall sei dies aber nicht geeignet, den Verkehr irrezuführen, da sich die richtige Laufleistung ohne weiteres aus der Überschrift des Angebots selbst ergab. Für diesen Fall wurde daher ein Wettbewerbsverstoß abgelehnt.

Die Frage, ob die falsche Auswahl der Suchrubrik auch dann unschädlich wäre, wenn dies im Rahmen der Überschrift nicht klargestellt worden wäre, konnte der BGH dabei offen lassen. Es scheint aber durchaus wahrscheinlich, dass, wäre die Aufklärung über die Überschrift nicht erfolgt, sondern z.B. erst im Angebot selbst, eine Irreführung bejaht worden wäre. Die Vorinstanzen (LG Freiburg und OLG Karlsruhe) sahen bereits in dem streitgegenständlichen Angebot einen Wettbewerbsverstoß. Dem ist der BGH zwar nicht gefolgt. Zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen sollten Gewerbetreibende aber bei Angeboten über Internethandelsplattformen sehr genau darauf achten, dass sie jeweils die zutreffende Suchrubrik auswählen.