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BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 – „Haftung des Hostproviders für rechtswidrige Blog-Einträge”


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.10.2011 zur Verantwortlichkeit eines Hostproviders für persön-lichkeitsrechtsverletzende Blog-Einträge Stellung genommen.
Hintergrund der Entscheidung war eine Unterlassungsklage gegen Google als Betreiber der Seite www.blogspot.com wegen beleidigenden Äußerungen eines Bloggers. Da der Beitrag anonym veröffentlich wurde, sah der Kläger keine Möglichkeit, gegen den Autoren selbst vorzugehen und hat daher Google direkt verklagt.

Die Urteilsgründe der Entscheidung sind zwar noch nicht veröffentlicht, aus der Pressemitteilung lässt sich aber entnehmen, dass der Betreiber einer vergleichbaren Plattform nicht von vornherein für rechtsverlet-zende Inhalte haftet. Vielmehr ist ein Tätigwerden des Hostproviders erst dann veranlasst, wenn er durch den Betroffenen so konkret auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird, dass dieser ohne weiteres bejaht werden kann. In diesem Fall ist die Beanstandung an den verantwortlichen Autoren zunächst mit der Mög-lichkeit einer Stellungnahme weiterzuleiten. Geht eine solche Stellungnahme nicht innerhalb einer ange-messenen Frist ein ist davon auszugehen, dass die Beanstandung berechtigt ist. In diesem Fall ist der Ein-trag zu löschen. Widerspricht der Autor der Beanstandung in substantiierter Form, ist diese Stellungnahme wiederum dem Betroffenen zuzuleiten. Erwidert der Betroffene auf diese Stellungnahme nicht erneut, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Geht eine Erwiderung ein hat der Hostprovider die ihm vorgelegten Stellungnahmen und Belege zu prüfen und im Falle einer festgestellten rechtswidrigen Verletzung des Per-sönlichkeitsrechts den beanstandenden Eintrag zu löschen.
Die bisherige Praxis, dass häufig im Fall einer ersten Beanstandung die Einträge gelöscht werden, ist dem-nach mit der vom BGH skizzierten Lösung nicht vereinbar. Hostprovider sollten die Handhabung demnach an den nunmehr dargestellten Lösungsansatz des BGH anpassen. Die von einer Rechtsverletzung Betrof-fenen müssen diese dem Hostprovider jeweils konkret schildern, um eine Prüfung der Beanstandung zu ermöglichen.