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LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011 – 2 HK O 54/11 – „Impressumspflicht auch bei Social Media-Auftritten”
Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.8.2011 entschieden, dass die Impressumspflicht auch bei der Nutzung von Social Media-Plattformen, soweit dies zu Marketingzwecken erfolgt, gilt.
Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der Anbieter im Rahmen seines Facebook-Auftritts auf die Firmenhomepage verlinkt, das dortige Impressum war aber nicht eindeutig, so dass der Verantwortliche für den Facebook-Auftritt nicht eindeutig ermittelbar war. Dies stellt nach Auffassung des LG Aschaffenburg einen Verstoß gegen die Impressumspflicht dar. Zwar sei es grundsätzlich ausreichend, dass im Rahmen des Facebook-Auftritts ein Link auf das über die Firmenhomepage zur Verfügung gestellte Impressum vorgesehen wird. Lässt sich über den Link die Anbieterkennung jedoch nicht eindeutig ermit-teln, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Bei der Nutzung von Sozial Media Plattformen sollten Unternehmen daher dringend darauf achten, dass die erforderlichen Informationen zur Anbieterkennung mitgeteilt werden oder zumindest über einen eindeutigen Link auf das Impressum der Firmen-Homepage die Informationspflichten erfüllt werden.