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LG München Urteil vom 6.10.2011 – 37 O 2120/11 – „Unzulässige Anschlusssperrung bei berechtigter Zahlungsverweigerung”


Das LG München hat mit Urteil vom 6.10.2011 (37 O 2120/11) entschieden, dass ein Telekommunikati-onsanbieter den Telefonanschluss nicht in jedem Fall sperren darf, wenn Zahlungsrückstände bestehen. Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der Kunde Einwendungen gegen die Telefonrechnung erhoben, da die Abrechnung nicht nachvollziehbar war. Gegen die daraufhin erfolgte Sperrung des Anschlusses wehrte sich der Kunde erfolgreich und das LG München untersagt im Rahmen einer einstwei-ligen Verfügung die Sperrung seines Anschlusses.
Tatsächlich ist der Telekommunikationsanbieter zwar nach § 45k Absatz 2 TKG zur Anschlusssperrung berechtigt. Dies gilt aber nur, wenn die Zahlung ohne Grund unterbleibt. Bei Beanstandungen der Telefonrechnung – die innerhalb von 8 Wochen vorgebracht werden müssen – ist der Anbieter aber nicht zu einer Sperrung des Anschlusses berechtigt.