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KG Berlin, Beschluss v. 15.7.2011 – 5 O 193/10 – „Internet-Bewertungsportale sind nicht zur Vorabprüfung verpflichtet”
Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 15.7.2011 sind Internet-Bewertungsportale nicht verpflichtet, die von ihren Nutzern abgegebenen Bewertungen vorab auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall beanstandete ein Hotelbetreiber u.a. die Behaup-tung, „die Zimmer bzw. Betten waren mit Bettwanzen befallen“. Der Portalanbieter hatte die entsprechenden Behauptungen zwar umgehend entfernt. Der Hotelbetreiber wollte aber zusätzlich für die Zukunft einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch durchsetzen und den Portalanbieter damit quasi zu einer Vorabprü-fung neuer Eintragungen verpflichten. Zu Unrecht, wie das Kammergericht Berlin nunmehr entschieden hat. Eine Überprüfung setze einen erheblichen zeitlichen oder finanziellen Aufwand voraus und gefährde die Aktualität des Portals und ist daher nach Auffassung des Gerichts unzumutbar. Zudem enthalte das Portal aufgrund der Vielzahl der abgegebenen Bewertungen bereits ein eigenes Korrektiv, da der verständige Besucher unschwer „Ausreißer“ erkennen könne. Im Übrigen stünde Hotelbetreibern die Möglichkeit der Beschwerde offen, welche zu einer Überprüfung der Bewertung bei gleichzeitiger vorläufiger Abschaltung führe. Damit sei ein ausreichender Schutz gewährleistet, zumal der Portalanbieter in den Nutzungsbedin-gungen auch festhält, dass keine Inhalte eingestellt werden dürfen, die vorsätzlich oder fahrlässig unwahr sind.