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LG Berlin, Beschluss vom 21.6.2011 – 27 O 335/11 – „Haftung des Anbieters einer Blogger-Plattform für beleidigende Inhalte”


Nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin haftet der Anbieter einer Plattform für Blogs für beleidigende Äußerungen eines Nutzers, wenn trotz Kenntnis von den Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Löschung der Eintragungen nicht erfolgt. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde der Antragsteller unter anderem als „asozial“, „in kriminellen Machenschaften verwickelt“, „geisteskrank und schwachsinnig“ verunglimpft. Die Äußerungen wurden von Google als Betreiber der Plattform, auf welcher die Blog-Einträge veröffentlich wurden, trotz Abmahnung nicht gelöscht. Google wurde daher durch die einstweilige Verfügung zur Unterlassung verpflichtet.

Betreiber von Plattformen für Blogs oder Forenbetreiber sollten generell umgehend reagieren, soweit sie von Rechtsverletzungen über ihre Plattform Kenntnis erhalten. Werden Abmahnungen oder entsprechende Aufforderungen einfach ignoriert, kann dies einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, durch den nicht unerhebliche Kosten entstehen können.