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BGH, Urteil vom 11.5.2011 – VIII ZR 289/09 – „Wer haftet bei der Nutzung eines fremden eBay-Nutzerkontos?”
In seiner Entscheidung vom 11.5.2011 (VIII ZR 289/09) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wer bei der Nutzung eines fremden eBay-Benutzerkontos Vertragspartner wird und gegebenenfalls für Schadensersatzansprüche haftet. Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte während der Urlaubsabwesenheit der Beklagten deren Verlobter ihr eBay-Konto genutzt hat. Die Beklagte hatte hiervon keine Kenntnis und ihm auch zuvor die Mitgliedsdaten nicht zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedsdaten waren aber offenbar unzureichend gesichert, so dass der Verlobte sich Zugriff auf das Konto verschaffen konnte. Der Kläger verlangte daher nun von der Beklagten Zahlung, da sie jedenfalls auch für die Nutzung des Kontos durch ihren Verlobten hafte.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Der BGH hat dabei zum Einen entschieden, dass die AGB von eBay für das Verhältnis der Mitglieder untereinander nicht maßgeblich sind. In diesen sei zwar geregelt, dass Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten über deren Mitgliedskonten haften. Diese AGB gelten jedoch, so der BGH, nur zwischen eBay und den Inhabern des Mietgliedkontos und können daher zwischen Käufer und Verkäufer keine unmittelbare Geltung entfalten. Das Angebot ihres Verlobten sei der Beklagten auch sonst nicht zuzurechnen. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Beklagte ihren Verlobten entsprechend bevollmächtigt oder dessen Verhalten nachträglich genehmigt hätte. Hierfür lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Ebenso seien die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht gegeben. Auch aus einer mangelnden Sicherung der Mitgliedsdaten könne eine vertragliche Haftung des Kontoinhabers nicht begründet werden.
Für die Fälle der rechtswidrigen Nutzung fremder Kontodaten hat der BGH damit nunmehr Klarheit geschaffen. eBay-Mitglieder haften hierfür auch dann nicht, wenn die Mitgliedsdaten nicht ausreichend gesichert waren und Dritte daher ohne weiteres von diesen Kenntnis erlangen konnten. Um Schwierigkeiten zu vermeiden sollte ein Zugriff Dritter aber gleichwohl möglichst vermieden werden. Auch die Weitergabe der Daten an Dritte ist problematisch. In diesem Fall wird regelmäßig eine Haftung für die Nutzung durch Dritte begründet sein.