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BGH, Urteil vom 8.6.2011 – VIII ZR 305/10 – „Diebstahl berechtigt zu vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion”


Mit Urteil vom 8.6.2011 (VIII ZR 305/10) hat der Bundesgerichtshof über die Berechtigung eines eBay-Verkäufers zur vorzeitigen Beendigung einer Auktion entschieden. Dem Verkäufer wurde die von ihm angebotene Digitalkamera kurz nach Einstellen des Angebots gestohlen. Er brach daraufhin die Auktion ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender und verlangte nunmehr vom Verkäufer Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Gebot und angeblichem Verkehrswert der Kamera.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BGH steht dem zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Höchstbietenden kein Schadensersatzanspruch zu. Vielmehr habe der Verkäufer berechtigterweise die Auktion beenden können. Die AGB von eBay sehen insoweit in § 10 Abs. 1 S. 5 die Möglichkeit einer Angebotsrücknahme vor. Davon sei auch der Fall eines Abhandenkommens der Waren durch Diebstahl erfasst. Der Verkäufer konnte daher das Angebot zurückziehen, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.