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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2020 – 3 Wx 198/20 – “Wer sind „die Kinder“ in einem Patchwork-Ehegattentestament?“


Meine – deine – unsere Kinder, was genau Ehegatten einer Patchwork-Ehe in einem gemeinschaftliches Testament genau wollten, ist häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, so auch in einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.11.2020 (3 Wx 198/20).

Der Ehemann brachte eine Tochter, die Ehefrau einen Sohn und eine Tochter in die Ehe mit. Gemeinsam errichteten sie ein Testament und setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des letzten Ehegatten sollten „die Kinder“ ihre Schlusserben sein. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments wohnten nur die beiden Kinder der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt, zu der Tochter des Ehemanns gab es keinen Kontakt.

Das OLG hat die Schlusserbeneinsetzung der Kinder so ausgelegt, dass nur die Kinder der Ehefrau gemeint sind. Zwar sei auch die Tochter ein Kind der Ehegatten, entscheidend sei aber, was die Erblasser mit ihren Worten wirklich sagen wollten. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien unter „die Kinder“ nur die im Haushalt der Ehegatten lebenden Kinder gemeint, dies insbesondere der Kontakt zur Tochter des Ehemanns nicht bzw. nur rudimentär bestand.

Eine präzise Formulierung hätte wie so oft für Klarheit gesorgt und die Auslegungsschwierigkeiten vermieden, denn im Nachhinein lässt sich der wirkliche Wille nur vermuten aber nicht mehr sicher feststellen, da die Erblasser nicht befragt werden können. Es ist daher entscheidend, das wirklich Gemeinte im Testament genau zum Ausdruck zu bringen. Hier hätten die Ehegatten zum Beispiel dadurch, dass sie die Namen der Kinder ausdrücklich aufführen, Streit vermeiden können.