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BGH, Urteil vom 10.6.2011 –  V ZR 222/10 – „Wer darf eine Eigentümerversammlung einberufen?”


Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 WEG obliegt grundsätzlich dem Verwalter oder in den Fällen des § 24 Abs. 3 WEG dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats das Recht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung. Nur ausnahmsweise sind auch die Eigentümer berechtigt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt. Sofern etwaige Einberufungsmängel vorliegen, werden sie entsprechend § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer anwesend sind. Fehlt einer der Eigentümer tritt die Heilungswirkung bezüglich etwaiger Einbe-rufungsmängel nicht ein, wie der Bundesgerichtshof am 10.6.2011 entschied. Sind sich demnach alle Eigentümer einig, dass eine Einberufung erfolgen soll, sind sie auf die Mitwirkung des Verwalters wie des Beirates nicht angewiesen. Dies spielt insbesondere eine Rolle, wenn ein unliebsamer Verwalter abberufen werden soll. Durch die sogenannte Universalversammlung können schnell und kostengünstig Tatsachen geschaffen werden.