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BGH, Urteile vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 – “Wärmebrücke und eine Schimmelpilzgefahr nicht immer ein Mangel“
Die Kläger sind Mieter von Wohnungen der Beklagten, die in den Jahren 1968 und 1971 unter Beachtung der damals geltenden Bauvorschriften und technischen Normen errichtet wurden. Die Mieter machen unter Berufung auf Mängel der Wohnungen jeweils Gewährleistungsansprüche geltend und begehren dabei wegen einer „Gefahr der Schimmelpilzbildung“ in den gemieteten Räumen die Feststellung einer näher bezifferten Minderung sowie einen Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Mangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang zu bringen sind.
Ein Mangel setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes vom vertraglich vorausgesetzten voraus. Ohne eine besondere Vereinbarung kann der Mieter nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume über einen Wohnungsstandard verfügen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei ist grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. 1968 bzw. 1971 bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten, sodass das Vorhandensein von Wärmebrücken allgemein üblicher Bauzustand gewesen ist. Aus diesem Grund lagen daher keinen Mangel und damit keine Gewährleistungsansprüche der Mieter vor.