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BGH, Urteil vom 07.03.2017 – VI ZR 125/16 – “Vorteil durch Finanzierung im Schadenfall?“
Es ist durch § 7 StVG die verschuldensunabhängige (Gefährdungs-) Haftung angeordnet für Schäden, welche durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen. Kommt es zum Unfall zwischen Kraftfahrzeugen erfolgt die Aufteilung der Haftung untereinander nach dem jeweiligen Beitrag zum Schadensfall, gemäß § 17 StVG. Dabei wird regelmäßig auch die Haftung für die Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG herangezogen, so dass bei der Unaufklärbarkeit der Unfallursache im Zweifel eine hälftige Haftung verbleibt, bei gleich hoher Betriebsgefahr.
Durch den Bundesgerichtshof war nunmehr in einem Urteil vom 07.03.2017 – VI ZR 125/16 (NJW 2017, 2352, 2353) über eine besondere Prozesslage zu entscheiden. Nach dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung zugrundelag, hatte ein Unfallbeteiligter sein Fahrzeug finanziert und war das Eigentum deshalb als Sicherheit auf die Bank übertragen, welche wiederum diesen Unfallbeteiligten zur gerichtlichen Geltendmachung in eigenem Namen hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen ermächtigt hat.
Durch den Bundesgerichtshof wurde zunächst eine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach das Sicherungseigentum kein Eigentum „von minderer Qualität“ ist, sondern Volleigentum. Sodann wurde weiter ausgeführt, entsprechend der Entscheidung des Berufungsgerichtes, dass gegenüber dem Sicherungseigentümer die Betriebsgefahr nur berücksichtigt werden kann, soweit dem Fahrer des zur Sicherheit übereigneten Fahrzeuges ein Verschulden nachzuweisen ist. Dies gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes auch dann, soweit der Fahrzeughalter/Fahrer des sicherungsübereigneten Fahrzeuges diese Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht, in eigenem Namen.
Nach dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt war ein Verschulden eines der Unfallbeteiligten nicht nachzuweisen, war der Unfall unaufklärbar. Da jedoch gegenüber dem Sicherungseigentümer, insoweit dem Unfallbeteiligten, welcher zur Geltendmachung ermächtigt war, die Betriebsgefahr nicht zu berücksichtigen war, hat dieser nach dem Urteil Anspruch auf vollen Schadensersatz hinsichtlich des Fahrzeugschadens selbst (Reparaturkosten, Wertminderung und Gutachterkosten).
Entsprechendes gilt für geleaste Fahrzeuge, worauf bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen, hinsichtlich der Darstellung der Berechtigung zur Klage, Rücksicht zu nehmen ist.