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LG Meiningen, Beschluss vom 05.03.201817- (4) T 31/18 sowie (18) 4 T 32/1 – “Vorsorgevollmacht trifft Patchwork“
Es hat das LG Meiningen in einem Beschluss vom 05.03.2018 – (17) 4 T 31/18 sowie (18) 4 T 32/18, FamRZ 2018, 1260, über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Ein Mann war in zweiter Ehe verheiratet, aus erster Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Für die Tochter aus erster Ehe hat der Mann eine wirksame Vorsorgevollmacht errichtet. Nach Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit wurde durch die (zweite) Ehefrau geltend gemacht, diese allein könne ihren Ehemann in dessen Interesse vertreten, diese hat eine Kontaktaufnahme Dritter, auch der Tochter, mit dem Ehemann im Wesentlichen unterbunden und wesentliche Entscheidungen, z.B. auch zu einem Umzug, eigenmächtig an sich gezogen. Aufgrund dieses Verhaltens war die im Übrigen zur Vertretung geeignete und bevollmächtigte Tochter in der Ausübung der Vertretung gehindert.
Zunächst wurden Grundsätze der Rechtsprechung zur Vorsorgevollmacht wiederholt. Das Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht schließt die Anordnung einer Betreuung grundsätzlich aus. Soweit dies zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist, kann gleichwohl ein (Kontroll-) Betreuer eingesetzt werden. Allein der Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit, damit der Ausschluss einer eigenen Kontrolle des Bevollmächtigten durch den Vollmachtgeber, begründet jedoch nicht die Einsetzung eines (Kontroll-) Betreuers, da die Vollmacht gerade für diesen Fall errichtet wurde.
Es wurde sodann, entsprechend der Entscheidung in der Vorinstanz, bestätigt, dass trotz Eignung und Wille zur Übernahme der Vertretung durch den Bevollmächtigten, hier die Tochter des Mannes, die Einsetzung eines Betreuers erforderlich sein kann, soweit die Inanspruchnahme der Vollmacht durch einen Dritten massiv gestört wird. Diese Voraussetzung wurde hier angesichts des Verhaltens der zweiten Ehefrau, mit welcher der Mann weiter in häuslicher Gemeinschaft lebt, bejaht. Allerdings wurde auch der Grundsatz aufgestellt, dass der störende Dritte aus seinem Verhalten keinen Vorteil ziehen darf, sodass dessen Einsetzung als Betreuer ausscheidet. Es wurde deshalb im Ergebnis, entsprechend der Entscheidung in der Vorinstanzen, mangels sonst geeigneter Personen aus dem Kreis der Verwandten ein Berufsbetreuer eingesetzt.
Die Entscheidung zeigt, dass für den Fall der Errichtung einer Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung auch darauf geachtet werden muss, dass die Vollmacht mit der jeweils aktuellen Lebenssituation auch zusammenpasst.