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OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2018 – 2 Wx 202/18 – “Ärztliche Schweigepflicht bei der Ermittlung des Erblasserwillens?


Das OLG Köln hatte sich mit Beschluss vom 15.05.2018 (2 Wx 202/18) mit der Frage zu befassen, ob sich ein Arzt im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens auf die ärztliche Schweigepflicht berufen kann. In diesem ging es um die Testierfähigkeit des Erblassers und der behandelnde Arzt sollte als Zeuge vernommen werden. Nachdem der Arzt sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, fasste das Nachlassgericht den Beschluss, dass ihm ein solches nicht zustand. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Arztes hatte keinen Erfolg.

Zwar gilt die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus und es kann nur der Patient selbst den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Postmortal ist wegen der höchstpersönlichen Natur der Schweigepflicht weder der Erbe noch ein naher Angehöriger zur Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht verpflichtet. Es kommt also darauf an, ob ein Wille des Erblassers erkennbar war, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Ist dies nicht der Fall, ist dessen mutmaßlicher Wille zu ermitteln. Bei der Aufklärung der Testierfähigkeit ist nach der zutreffenden Auffassung des OLG Köln in der Regel von einem entsprechenden Interesse des Erblassers auszugehen, dass der Arzt zur Beantwortung der Frage, ob das Testament wirksam errichtet wurde, durch seine Aussage beiträgt.

Ärzte können sich demgemäß zwar grundsätzlich auch bei bereits verstorbenen Patienten auf die ärztliche Schweigepflicht berufen. Es ist dabei aber stets zu prüfen, ob eine Aussage nicht im erkennbaren oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen liegt. Geht es um die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers wird regelmäßig zumindest ein dahingehender mutmaßlicher Wille zu bejahen sein und ist der behandelnde Arzt zu einer Aussage verpflichtet.