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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 – I-21 U 180/15 Vorsicht vor widersprüchlichem Verhalten


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Auftraggeber, der sich aus Sicht des Senats widersprüchlich verhalten hat, den Erfolg in einem Klagverfahren versagt.

Der Sachverhalt lag wie folgt:

Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer besteht Streit über den Umfang und die Wertigkeit von Baumängeln. Der Auftraggeber setzt dem Auftragnehmer eine Frist zur Beseitigung derselben, weist das Angebot des Auftragnehmers zur Mangelbeseitigung aber zurück und lässt die Mängel von einem anderen Unternehmen beseitigen. Für die Ersatzvornahme und entgangene Mieteinnahmen wegen verspäteter Fertigstellung verlangt er am Ende EUR 60.000,00 Schadensersatz. Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht weisen die Klage ab, da sie die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz als nicht gegeben ansehen, weil der Auftragnehmer ja die Mangelbeseitigung angeboten habe. Der Auftraggeber argumentiert dann im Verfahren, die Mangelbeseitigung sei für ihn unzumutbar gewesen und die Fristsetzung sei wegen vorangegangenen, gescheiterten Nachbesserungsversuchen nicht notwendig gewesen. Diese Argumentation akzeptiert das Oberlandesgericht nicht. Wenn der Auftraggeber in Kenntnis der gescheiterten Mangelbeseitigungsversuche eine erneute Frist zur Mangelbehebung setzt, so bekundet er gerade, dass er noch Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung hat und kann sich nun nicht später (möglicherweise prozesstaktisch bedingt) darauf berufen, dass er dieses Vertrauen nicht mehr habe haben müssen und die Setzung der Nachfrist nicht erforderlich gewesen sei.

Den Bauvertragsparteien ist, insbesondere im Rahmen der Abwicklung der letzten Schritte im Rahmen eines Bauvertrages stets zu Besonnenheit zu raten, die Ermöglichung einer Nachbesserung ist dabei der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall, diese nicht zuzulassen eine nur schwer zu begründende Ausnahme.