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BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 8 AZR 402/15 Diskriminierende Stellenausschreibung „Deutsch als Muttersprache“


Das Bundesarbeitsgericht hat einer auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützten Klage eines Bewerbers weitestgehend stattgegeben. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Arbeitgeberin suchte für eine befristete, zweimonatige Tätigkeit eine Bürohilfe für die Unterstützung des Redakteurs beim Verfassen eines Buches und gab als eines der Einstellungskriterien „Deutsch als Muttersprache“ an. Der Kläger, ein russischstämmiger Bewerber, bewarb sich und wurde nicht genommen. Er klagt auf Diskriminierungsentschädigung und bekommt weitestgehend Recht, die Benachteiligung sei wegen der ethnischen Herkunft erfolgt. Das Kriterium „Deutsch als Muttersprache“ sei kein zulässiges Differenzierungskriterium, da auch Menschen, die nicht Deutsch als Muttersprache haben, die Sprache so gut erlernen können, dass sie die in Frage stehenden Arbeiten 100 % erfüllen können. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist ebenso erwartbar gewesen wie richtig. Jegliche an Diskriminierungsmerkmale anknüpfende Definitionen in Stellenausschreibungen sollten tunlichst vermieden werden.