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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 – “Verzugspauschale im Arbeitsrecht?


Das Bundesarbeitsgericht hat in einer sehr aktuellen Entscheidung vom 25.09.2018 die bis dahin strittige Frage entschieden, ob ein Arbeitnehmer, dessen Lohn z.B. verspätet ausbezahlt wird, zuzüglich zum gesetzlichen Verzugszins auch noch die in § 288 Abs. 5 BGB geregelte Verzugspauschale von EUR 40,00 verlangen kann. Nach dieser Regelung hat der Gläubiger eine Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch Zahlung der Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00, welcher allerdings auf einen Schadensersatzanspruch wegen Rechtsverfolgungskosten angerechnet wird. Man kann also nicht Verzugspauschale plus Erstattung von Anwaltskosten verlangen.

Im Arbeitsrecht ist die Erstattungspflicht von Rechtsverfolgungskosten gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen, d. h. es gibt sowohl für die außergerichtliche, vorgerichtliche Tätigkeit keinen Kostenerstattungsanspruch, auch nicht bei Verzug/Pflichtverletzung und auch in 1. Instanz müssen keine Kosten erstattet werden. Der Schutzzweck dieser Regelung wurde vom Bundesarbeitsgericht nun so ausgelegt, dass er der Regelung in § 288 Abs. 5 BGB vorgehe als spezielleres Gesetz. Wegen dieses spezielleren, für das Arbeitsrecht geltenden Ausschlusses der Kostenerstattungspflicht sei auch die Verzugspauschale auf arbeitsrechtliche Ansprüche nicht anwendbar.