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OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2011 – 15 UF 25/11 – „Versicherer im Versorgungsausgleich”


Es wurde der gesetzliche Versorgungsausgleich im Rahmen der Ehescheidung mit Wirkung zum 1.9.2009 grundsätzlich neu geregelt. Wurde früher der Ausgleich auch bei privaten Rentenversicherungen und Be-triebsrenten vorrangig über die gesetzliche Rentenversicherung abgewickelt, so wird seit dem 1.9.2009 jedes einzelne Anrecht gesondert geteilt. Bei privaten Rentenanwartschaften kommt neben einer externen Teilung, mit Auszahlung eines Kapitalstammes in eine Zielversorgung, auch die internen Teilung in Betracht. Die privaten Rentenversicherungsträger haben dabei in der gesetzlichen Regelung durchgesetzt, dass Teilungskosten in Abzug gebracht werden dürfen, § 13 Versorgungsausgleichsgesetz. Für die interne Teilung ist streitig, ob nur die unmittelbar durch die Berechnung der Versorgungsanteile der Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleiches entstehenden Kosten (direkte Teilungskosten) abgezogen werden dürfen oder auch Folgekosten. Folgekosten entstehen insbesondere durch die zukünftige Verwaltung zweier Versicherungskonten. Naturgemäß versuchen Versicherungsgesellschaften auch die Folgekosten bei interner Teilung zu Lasten der Ehegatten durchzusetzen.

So hatte das Oberlandesgericht Stuttgart nunmehr mit Beschluss vom 9.8.2011, Az.: 15 UF 25/11 über die Beschwerde eines Versicherungsunternehmens zu entscheiden. In I. Instanz waren Teilungskosten von EUR 420,00 in Abzug gebracht worden. Das Versicherungsunternehmen hat Beschwerde eingelegt und gefordert, dass unter Berücksichtigung von Folgekosten insgesamt EUR 2.358,79 als Kosten in Abzug gebracht werden. Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Abzug von Folgekosten nicht über § 13 Versorgungsausgleichsgesetz gedeckt ist und hat den durch die Ehegatten zu tragenden Betrag auf EUR 95,00 reduziert.
Zum einem hat sich der gesetzliche Versorgungsausgleich im Rahmen der Ehescheidung, für welchen im Übrigen auf Antragsgegnerseite kein Anwaltszwang besteht, erheblich verkompliziert. Zum anderen zeigt die Spanne der geforderten bzw. letztlich abgezogenen Beträge (EUR 95,00 zu EUR 2.358,79), dass es beim Versorgungsausgleich um erhebliche wirtschaftliche Interessen der Ehegatten ergeht, weshalb der Versorgungsausgleich eingehender Prüfung unterzogen werden muss.