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Unterhaltsverwirkung, nicht eheliche Lebensgemeinschaft


Seit der Reform des nachehelichen Unterhalts zum 1.1.2008 ist durch § 1579 Nr. 2 BGB als Verwir-kungsgrund der Bestand einer gefestigten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gesetzlich geregelt. Ob-wohl dieser Verwirkungsgrund bereits vor der gesetzlichen Regelung durch die Rechtsprechung aner-kannt war, hatte nunmehr der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 5.10.2011, Az: XII ZR 117/09 er-neut Anlass gesehen, sich zu den Grundlagen und Auswirkungen dieses Verwirkungsgrundes zu äußern. Aus dem Urteil ist als Folgewirkung erheblich, dass von der bisherigen Handhabung, die notwendige Verfestigung auf Grund einer Zeitdauer von 2 – 3 Jahren anzunehmen, etwas abgerückt wurde. Es ist in-soweit durch den Bundesgerichtshof insbesondere anerkannt worden, dass „größere gemeinsame In-vestitionen wie den Erwerb eines gemeinsamen Familienheimes“ die notwendige Dauer zu einer Verfes-tigung beeinflussen, d.h. Grund sein kann, weit vor einer Dauer von 2 – 3 Jahren von der Erfüllung des Verwirkungsgrundes auszugehen.
Darüber hinaus wurde durch den Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine frühere Ablehnung des Ver-wirkungsgrundes dann nicht an einer neuen Überprüfung hindert, soweit neue Umstände benannt werden können, welche der vorangegangenen Prüfung nicht zu Grunde lagen. Zum einen wird durch den Bundesgerichtshof insoweit die fortschreitende Dauer der bestehenden Verbindung genannt sowie z.B. neue Umstände, welche das erforderliche Erscheinungsbild nach außen hin als nicht eheliche Lebens-gemeinschaft begründen.
Soweit ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu überprüfen ist, kommt es somit darauf an, dass die tatsächlichen Umstände möglichst umfassend ermittelt und auch im Verfahren vorgetragen werden.