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Gemeinsames Sorgerecht ohne Trauschein


Bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, besteht ohne gesonderte Erklärung das gemeinsame Sorgerecht. Nach bisheriger gesetzlicher Regelung ist ohne Trauschein das gemeinsame Sorgerecht jedoch davon abhängig, dass die Eltern gemeinsam eine so genannte Sorgeerklärung abgeben (§ 1626 a Abs. 1 Ziff. 1 BGB). Damit ist jedoch im Ergebnis das gemeinsame Sorgerecht bei Eltern, welche nicht miteinander verheiratet sind, von der Zustimmung der Kindesmutter abhängig, welche im Übrigen alleinsorgeberechtigt ist. Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.7.2010 (FamRZ 2010, 1403) wurde diese Gesetzeslage beanstandet und ist die Möglichkeit eröffnet, dass ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter durch das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht begründet werden kann. Es ist nunmehr jedoch vorschnell, soweit angenommen wird, es wäre nur ein Antrag des Vaters notwendig, damit das gemeinsame Sorgerecht durch das Familiengericht bestätigt wird. Die Einräumung eines gemeinsamen Sorgerechtes kommt nur in Betracht, wenn dies aus Gründen des Kindeswohles angezeigt ist. Dazu gehört insbesondere die Kooperationsfähigkeit und auch tatsächliche Kooperation zwischen den Eltern im Sinne einer Entscheidungsfähigkeit zum Wohle des gemeinsamen Kindes.
Dass entsprechend dieser Darstellung die Begründung eines gemeinsamen Sorgerechtes durch ein familiengerichtliches Verfahren mehr als den Antrag des nicht sorgeberechtigten Vaters bedarf, wurde jetzt in einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 11.3.2011, Az.: 17 UF 54/11, bestätigt. Es bleibt deshalb trotz einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mit Feststellung der Unwirksamkeit einer gesetz-lichen Regelung dabei, dass die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Antrages im konkreten Fall geprüft werden müssen.