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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.07.2024 – 5 UF 56/24 – „Vermögensverwaltung in der Ehezeit – keine nachträgliche Korrektur“
Durch das Oberlandesgericht Karlsruhe war in einem Beschluss vom 23.07.2024 – 5 UF 56/24 (NJW 2025, 452) über die Forderung einer getrennt lebenden Ehefrau auf Auszahlung eines anteiligen Verkaufserlöses nach Veräußerung einer Immobilie während der Ehezeit zu entscheiden. Die Ehe wurde im Jahr 2000 geschlossen, im Jahr 2018 ist der Verkauf der Immobilie im Miteigentum erfolgt, ein Kaufpreisüberschusses wurde auf ein alleiniges Konto des Ehemannes ausbezahlt, absprachegemäß hat dieser einen kleinen Teilbetrag von EUR 5.000,00 auf ein eigenes Konto der Ehefrau überwiesen, hinsichtlich des restlichen Betrages hat dieser einen Verbrauch zu gemeinsamen Zwecken geltend gemacht. Die Trennung ist im Oktober 2020, ca. 2 Jahre nach dem Verkauf, erfolgt, die Ehefrau fordert eine Zahlung an sich aus dem hälftigen Kaufpreisüberschuss in Höhe von EUR 94.667,11 mit der Behauptung, es hätte eine treuhänderische Verwaltung durch den Ehemann bestanden und insoweit sei kein Verbrauch zu gemeinsamen Zwecken erfolgt.
In 1. Instanz wurde der Antrag abgewiesen, im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde dies von Seiten des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt. Es wird insoweit ausgeführt, dass anhand der gesamten Umstände keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass hinsichtlich des rechnerisch hälftigen Anteils am Kaufpreisüberschuss eine Bindung des Ehemannes bestehen sollte. Vielmehr war unstreitig, dass die Ehefrau in der Ehezeit dem Ehemann weitestgehend die Verwaltung der Familienfinanzen überlassen hat. Grundlagen für die Annahme eines stillschweigenden Treuhandvertrages gab es nicht, es wurde die Antragstellerin auf den vorrangigen Zugewinnausgleich verwiesen, was jedoch eine Gesamtbetrachtung der Vermögensentwicklung beider Ehegatten bis zur Zustellung des Scheidungsantrages zur Folge hat, ohne dass die Verwendung beispielsweise des Kaufpreisüberschusses im Einzelnen geklärt werden muss.
Angesichts der Höhe des Kaufpreisüberschusses sowie der Zeitspanne von ca. 2 Jahren nach Verkauf der Immobilie bis zur Trennung ist es nachvollziehbar, dass die Antragstellerin diese Forderung als erfolgversprechender gegenüber einem Zugewinnausgleichsverfahren angesehen hat. Durch das Oberlandesgericht Karlsruhe wurde im Ergebnis der Vorrang des Zugewinnausgleichsverfahrens für die Ehezeit gegenüber sonstigen vermögensrechtlichen Forderungen bekräftigt.