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BAG, Urteil vom 9.8.2011 – 9 AZR 425/10 – „Verfall des Urlaubsanspruchs nach Genesung eines langfristig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers”


Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und seine eigene Rechtsprechung zum langfristig erkrankten Arbeitnehmer und dessen Urlaubsansprüchen nach Ge-nesung weiter konkretisiert. In dem am 9.8.2011 entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer von 2005 bis 2007 erkrankt, am 9.6.2008 nahm er seine Tätigkeit wieder auf und machte im April 2009 den Ur-laubsanspruch für die Jahre 2005 bis 2007 geltend.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab und führte aus, dass der angesammelte Urlaub (während der Krankheit) keinen anderen Verfallsregelungen als der im Jahr 2008 neu entstandene Urlaub unter-liege und damit am 31.12.2008 untergegangen sei, da es weder eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung zur Übertragung im konkreten Einzelfall gab und der Arbeitnehmer weder die Übertragung des Urlaubs geltend gemacht hatte, noch hierfür Gründe vorlagen.
Als Faustregel lässt sich insofern merken, dass wenn der langfristig erkrankte Arbeitnehmer in einem Jahr nach Wiedergenesung die Möglichkeit hat, seinen Urlaub zu nehmen, er dies auch tun muss, ansonsten der angesparte Urlaub zum Jahresende verfällt.