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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011 – 19 Sa 19/11 – „Neues zum Urlaub des langfristig erkrankten Arbeitnehmers”


Eine interessante Wendung in der Rechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einer bislang nur in einer Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung wohl vollzogen.
Die Pressemitteilung berichtet, dass das Landesarbeitsgericht bei einem seit 2006 arbeitsunfähig er-krankten Arbeitnehmer, der im November 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, lediglich Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2009 zugesprochen hat. Zur Begründung hat sich das Lan-desarbeitsgericht darauf berufen, dass nach der neuesten Rechtsprechung das EuGH vom 22.11.2011 eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten ist und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate unionsrechtlich nicht zu beanstanden wäre.
Das Landesarbeitsgericht hat deswegen den bestehenden § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz so ausge-legt, dass dann spätestens am 31.3. des übernächsten Jahres die Urlaubsansprüche verfallen, Ur-laubsansprüche des Jahres 2008 also am 31.3.2010 verfallen sind.