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EuGH, Entscheidung vom 26.1.2012 – C-586/10 – „Kettenbefristung von Arbeitsverträgen”


Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die elf Jahre dauernde, wiederholte Zweckbefristung eines Arbeitsverhältnisses (mit jeweils unterschiedlichen Vertretungszwecken) wirksam ist oder nicht. Hintergrund war das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin der Justiz in Nordrhein-Westfalen. Die Mitarbeiter war nach ihrer Ausbildung elf Jahre lang befristet beschäftigt, mit wechselnden Vertretungsgründen, z.B. wegen Elternzeit von Kolleginnen. Nach diesen elf Jahren wurde das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Der Europäische Gerichtshof hat in überraschender Deutlichkeit festgestellt, dass ständig aneinander gereihte Arbeitsverträge nicht gegen das Unionsrecht verstoßen, selbst wenn man daraus einen dauerhaften Vertretungsbedarf des Unternehmens herleiten kann. Der Europäische Gerichtshof spricht eindeutig aus:
„Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstel-lung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein sachlicher Grund im Sinne von § 5 Nr. 1 a der genannten Rahmenvereinbarung gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne dieser Bestimmung.“
Der Europäische Gerichtshof fordert allerdings, dass bei der Beurteilung der Frage, ob befristete Arbeitsverträge abgeschlossen/verlängert werden, die Zahl und Gesamtdauer der in der Vergangenheit beim Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsverträge berücksichtigt werden müssen. Der Eu-ropäische Gerichtshof scheint also auch Konstellationen für denkbar zu halten, in denen eine dauer-hafte zweckbefristete Beschäftigung gegen das Unionsrecht verstößt.