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Änderungen der Arbeitnehmerüberlassung zum 1.12.2011


Nach einer Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die ab 1.12.2011 Wirkung entfaltet, sind nun auch die Entleiher von Leiharbeitnehmern verpflichtet, diesen Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder Diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb.
In der Zukunft ist der Zutritt zu Betriebskantinen, Erholungsheimen, Sportanlagen, Parkplätzen, betriebseigenen Tankstellen, an denen Arbeitnehmer verbilligt ihren privaten Pkw betanken können oder Möglichkeiten des Personalkaufs auch Leiharbeitnehmern einzuräumen. Den Verleihunternehmen obliegt dabei die – schwierige – Aufgabe, dass sie entgeltwerte Vorteile ihrer Arbeitnehmer im Entleihbetrieb lohnsteuerrechtlich abbilden müssen. Sie müssen hierzu, um die nach dem Gesetz gebotene Sorgfalt anzuwenden, ihre Leiharbeitnehmer zum Ende eines jeden Abrechnungszeitraums befragen, ob sie Nebenleistungen im Entleihbetrieb erhalten haben. Der Arbeitnehmer ist nach § 38 Abs. 4 S. 3 EStG verpflichtet, dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende eines jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben.
Es handelt sich um eine wesentliche Änderung im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung/gewerblichen Leiharbeit, die sowohl von Verleihunternehmen sowie von entleihenden Unternehmen zwingend zukünftig zu beachten ist.