Project Description

Unterhaltspflichten gegenüber Stiefkindern/Schwiegereltern?


Nach den §§ 1601 ff. BGB schulden Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt. Dagegen fehlt es grundsätzlich an einer Unterhaltsverpflichtung sowohl von weiter entfernten Verwandten (z.B. Geschwistern) sowie insbesondere zulasten von Stiefelternteilen und lediglich verschwägerten Verwandten.

Soweit ein unterhaltspflichtiger Verwandter in gerader Linie (insbesondere Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern oder Kinder gegenüber ihren Eltern) die eigene Leistungsunfähigkeit geltend macht, kommt es jedoch zu einer teilweisen Durchbrechung dieses Grundsatzes. Es wird dann, wegen Überprüfung der Leistungsfähigkeit, auch der Anspruch des Unterhaltsverpflichteten am Familienunterhalt gegenüber seinem Ehegatten, damit dem Stiefelternteil/Schwiegerkind, mit in die Betrachtung einbezogen.

Dies wirkt sich zunächst darin aus, dass dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Stiefelternteils/Schwieger-kindes zusteht.

Es hat nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) einen solchen Anspruch des Kindes gemäß § 1605 BGB gegenüber seinem vermeintlich leistungsunfähigen Elternteil bestätigt (NJW 2011, 226). Allerdings wird der Ehegatte des Unterhaltsverpflichteten jedenfalls insoweit geschützt, als die Auskunftsverpflichtung nicht auch die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen umfasst (BGH NJW 2011, 226).

Bereits in der Vergangenheit wurde durch den BGH die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners bestätigt, den Einkommenssteuerbescheid auch bei gemeinsamer Veranlagung mit einem neuen Ehegatten vorzulegen (BGH NJW 2003, 3624).

Auch bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Elternteil wurde für gleichrangig haftende Kinder untereinander die Auskunftsverpflichtung auch in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten bestätigt. Nach dieser Rechtsprechung des BGH besteht im Rahmen des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB, wegen der Haftungsanteile der Kinder untereinander, ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB wegen der Einkünfte des Ehegatten (Schwägerin/Schwager).
Trotz dieser Auskunftspflichten verbleibt es jedoch dabei, dass eine direkte Unterhaltsverpflichtung des Stiefelternteils/Schwiegerkindes nicht besteht, dessen Einkünfte und unter Umständen Vermögen ist nur insoweit von Bedeutung, als der Unterhaltsverpflichtete sich auf seine Leistungsunfähigkeit (nach den eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen) beruft und durch die Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienunterhalt gegenüber dem Ehegatten diese Leistungsfähigkeit jedenfalls teilweise hergestellt werden kann.