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OLG Brandenburg, Urteil vom 22.2.2011 – 6 U 80/10 – „Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs”



Die Kosten für die Rücksendung im Falle eines wirksamen Widerrufs hat regelmäßig der Online-Händler zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auf den Verbraucher abgewälzt werden. Zu beachten ist dabei, dass die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung, in welchem die Kostentragungspflicht vorgesehen ist, die Kosten nicht wirksam auf den Verbraucher abwälzt. Vielmehr ist hierfür eine eigenständige Regelung in dem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich.

Das OLG Brandenburg hatte sich nunmehr mit einer AGB-Klausel zu befassen, wonach der Käufer nach einem Widerruf „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Diese Klausel wurde wegen des Fehlen des Wortes „regelmäßig“ für unwirksam erachtet. Nach dem Gesetz (§ 357 Abs. 2 S. 3 BGB) muss der Verbraucher nur die „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ tragen. Wird das Wort „regelmäßig“ weggelassen, führt dies nach Auffassung des OLG Brandenburg dazu, dass auch völlig überhöhte Kosten vom Verbraucher zu tragen wären. Dies sei jedoch unangemessen, da auch außergewöhnliche oder sonst besondere Kosten, wie etwa durch Einstellung eines aufwendigen Abholdienstes verlangt werden könnten. Hieran ändere auch nichts, dass auch nach der Musterwiderrufsbelehrung der Begriff „regelmäßig“ nicht verwendet wird. Die Belehrungspflicht sei von der Kostentragungsklausel zu trennen. Für die wirksame Übertragung der Rücksendekosten sei entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes zu verlangen, dass nur die regelmäßigen Kosten dem Kunden auferlegt werden.

Ob sich die Auffassung des OLG Brandenburg durchsetzt ist zwar noch offen. Online-Händler sollten ihre AGB allerdings im Hinblick auf die Kostentragungspflicht vorsorglich prüfen und gegebenenfalls anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht die Widerrufsbelehrung selbst um das Wort „regelmäßig“ ergänzt wird, sondern nur die hiervon gesonderte Kostentragungsverpflichtung in den AGB.