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Endgültiger Abschied vom gemeinsamen Hund



Es hatte das Oberlandesgericht Hamm mit einem Beschluss vom 19.11.2010, Az: 10 WF 240/10 NJW-RR, 2011, 583, über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ehegatten hatten sich vor der Trennung einen Hund gemeinsam angeschafft. Nach räumlicher Trennung bestand Einigkeit, dass der Hund beim Mann verbleibt. Die Ehefrau hat beantragt, den Hund, durch Regelung des Familiengerichtes, wöchentlich dienstags und freitags von 16:30 Uhr bis 20:30 Uhr zu sich nehmen zu können. Das Amtsgericht hat es abgelehnt, hierfür Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, durch das Oberlandesgericht Hamm wurde dies bestätigt. In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm darauf verwiesen, dass Tiere zwar nach der gesetzlichen Regelung keine Sachen sind, die sachenrechtlichen Vorschriften jedoch entsprechend angewandt werden müssen, § 90 a BGB. Deshalb hat das Oberlandesgericht Hamm bestätigt, dass die Regelungen über die gerichtliche Hausratsteilung auch auf gemeinsame Haustiere anwendbar seien. Die Forderung eines „Umgangsrechtes“ mit dem gemeinsamen Hund wurde jedoch deshalb zurückgewiesen, da die Regelungen zur gerichtlichen Hausratsteilung nur eine vollständige, nicht zeitweilig unterbrochene Zuordnung kenne.

Dass bereits zuvor z. B. das OLG Bamberg, MDR 2004, 37 sowie das OLG Schleswig, NJW 1998, 3127, über Umgangsfragen mit gemeinsamen Haustieren zu entscheiden hatten, zeigt die emotionale Bedeutung dieses Themas. Aufgrund der rechtlichen Regelung wurde ein solches Umgangsrecht jedoch ebenso deutlich verneint.