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Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 01.10.2024 – 3 Qs 299/24 – „Unfallflucht und/ohne Führerscheinverlust“
Nach wie vor steht es unter Strafe, soweit ein Unfallbeteiligter ohne Ermöglichung der Feststellung der Beteiligung und notwendiger Daten einen Unfallort verlässt, jedenfalls, soweit keine ausreichende Wartezeit/notwendige Bemühungen zur Ermittlung eines Berechtigten aufgewandt wurden. Wurde eine Person verletzt oder ein bedeutender Schaden an einer fremden Sache verursacht, hat das unerlaubte Entfernen vom Unfallort regelmäßig zur Folge, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, mit Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von zumindest 6 Monaten, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.
Es hatte sich nunmehr das Landgericht Darmstadt in einem Beschluss vom 01.10.2024 – 3 Qs 299/24 (DAR 2024, 696) mit der Festlegung der Wertgrenze für den bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu beschäftigen, zuvor wurde die Wertgrenze bei Euro 1.300,00 gezogen. Als maßgebliches Kriterium für den bedeutenden Schaden wurde die Sichtweise des Geschädigten herangezogen, inwieweit ein nicht gedeckter Schaden diesen in finanzielle Schwierigkeiten bringen kann. Angesichts der Steigerung der durchschnittlichen Löhne hat sich das Landgericht Darmstadt dazu entschlossen, die über 10 Jahre hinweg geltende Wertgrenze von EUR 1.300,00 auf nunmehr EUR 1.800,00 anzuheben. Dies entspricht einer Tendenz auch in den Entscheidungen anderer Gerichte.