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OLG Schleswig, Beschluss vom 25.05.2020 – 10 WF 77/20 – “Umgang trotz Corona“


Es war von Seiten des OLG Schleswig mit Beschluss vom 25.05.2020 – 10 WF 77/20 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen der Verhängung von Ordnungsmitteln aufgrund geltend gemachten Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Zwischen getrennt lebenden Eltern bestand eine Umgangsvereinbarung vom 10.01.2018, welche aufgrund familiengerichtlicher Bestätigung und dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln vollziehbar bzw. der Zwangsvollstreckung zugänglich gewesen ist. Danach hat das gemeinsame Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. An einem vereinbarten Umgangswochenende im Februar des Jahres 2020 sollte das Kind einen Kindergeburtstag besuchen, es hatte die Kindesmutter deshalb versucht, das Umgangswochenende zu verschieben, zu einem Gespräch zwischen den Eltern kam es jedoch nicht, der Umgang fand nicht statt. Für das nachfolgende Wochenende, für welches ein Umgang vereinbart gewesen ist, hatte die Kindesmutter versucht, eine abweichende Regelung mit Hinweis auf empfohlene Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie einvernehmlich festzulegen, zu einem entsprechenden Gespräch kam es jedoch nicht, der Umgang wurde jedoch auch nicht durchgeführt.

Entgegen der I. Instanz wurde von Seiten des OLG Schleswig zunächst betont, dass allein durch die Aufnahme einer Vereinbarung für den Fall des Ausfalls eines vereinbarten Umgangswochenendes dadurch die Vollstreckbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere wurde jedoch betont, dass weder der gewünschte Besuch eines Kindergeburtstages noch die allgemeine Erhöhung eines Erkrankungsrisikos, wie durch die Corona-Pandemie den Ausfall eines vereinbarten Umgangs rechtfertigen. In Bezug auf den gewünschten Besuch eines Kindergeburtstages wurde betont, dass die Ausgestaltung der Umgangswochenenden dem Berechtigten obliegt, dieser darüber hinaus angeboten hat, das Kind selbst zu dem Kindergeburtstag zu bringen. In Bezug auf die Corona-Pandemie wurde darauf verwiesen, dass ohne eine besondere Risikoerhöhung, beispielsweise aufgrund Vorerkrankungen oder Personen der Risikogruppe im Haushalt dadurch eine Einschränkung zum vereinbarten Umgang nicht begründet werden kann. Demgemäß wurde Ordnungsgeld auferlegt, allerdings unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Kindesmutter mit lediglich EUR 100,00 bezüglich Kindergeburtstag sowie EUR 75,00 in Bezug auf das Wochenende, welches mit Verweis auf die Corona-Pandemie nicht ermöglicht worden ist. Dabei wurde auch der Versuch der vorherigen Klärung als Begründung für ein Ordnungsgeld im eher unteren Bereich herangezogen.