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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2019 – 4 WF 170/18 – “Titulierter Kindesunterhalt und die Folgen“


Es hatte das OLG Frankfurt a. M. mit einem Beschluss vom 04.03.2019 – 4 WF 170/18 (NJW 2019, 1757) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Eine 1997 geborene Frau hat nach Volljährigkeit, aufgrund einer früheren Beistandschaft durch das Jugendamt zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegen den Vater, nach Trennung der Eltern, eine Forderung wegen rückständigen Kindesunterhalts von insgesamt EUR 29.843,24 zur eigenen Geltendmachung übernommen. Insoweit wurde die Zwangsvollstreckung betrieben. Grundlage war, dass im Rahmen der Beistandschaft durch den Kindesvater nach der damaligen Regelung eine Verpflichtung i.H.v. 100 % des jeweiligen Regelbetrages anerkannt wurde, eine Zahlung ist jedoch nicht erfolgt.

Der Kindesvater hat später erneut geheiratet, wurde Vater von drei weiteren Kindern, geboren 1999, 2000 und 2004. Weiter hat der Kindesvater ein Hausgrundstück erworben. Eine Abänderung in Bezug auf die Jugendamtsurkunde wurde zu keinem Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht, diese blieb bestehen. Von Seiten des Kindesvaters wurde Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung beantragt. Geltend gemacht wurde eine Verjährung bzw. Verwirkung rückständigen Unterhalts.

In Bezug auf die Verjährung wurde durch das erstinstanzliche Gericht und das OLG darauf verwiesen, dass für die Tochter eine Verjährung bis zum 21. Lebensjahr gehemmt war, gemäß § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB. Das Vorliegen von Umständen, welche eine Verwirkung begründen könnten, wurde verneint. Es wurde insbesondere darauf verwiesen, dass allein das Zeitmoment nicht ausreichend ist und im Übrigen sich das Umstandsmoment auf den Gläubiger bezieht. Das Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft hatte jedoch wiederholt auf die bestehende Verpflichtung verwiesen, soweit nicht zuvor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt sind, während der Beistandschaft, war dies aus der voraussichtlichen Erfolglosigkeit heraus so entschieden worden. Dies begründet jedoch nicht die Erwartung für einen Schuldner, er werde nicht mehr in Anspruch genommen.

Im Ergebnis wurden keine Gründe gesehen, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung anzunehmen. Die Situation zeigt, dass im Falle einer Titulierung rechtzeitig aktiv eine Überprüfung erfolgen muss. Aufgrund der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder wäre je nach den Einkommensverhältnissen durchaus eine Reduzierung in der Vergangenheit in Betracht gekommen.