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OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 – “Strafbarkeit falscher Fahrer-Angaben”
In einem Strafverfahren gegen zwei Angeklagte hatte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 (ZfS 2016,47) als Revisionsinstanz darüber zu entscheiden, ob es bei einer Verurteilung zweier Arbeitskollegen aufgrund falscher Angaben in einem Bußgeldverfahren bleibt.
Nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde am 03.11.2012 um 23:34 Uhr ein PKW durch eine Geschwindigkeitsüberwachungsanlage registriert, dies mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 26 km/h. Es handelte sich um ein Firmenfahrzeug. Die angeschriebene Firma als Fahrzeughalterin hat den richtigen Fahrzeugführer als diejenige Person benannt, welcher das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt überlassen war. Dieser Mitarbeiter hat mit einem Kollegen vereinbart, dass dieser sich selbst angeben soll und im Anschluss ein zu erwartendes Bußgeldverfahren diesem gegenüber so lange verzögert wird, bis in Bezug auf den richtigen Fahrer Verfolgungsverjährung eingetreten ist. So wurde verfahren, das Verfahren gegen den Mitarbeiter, welcher sich selbst (fälschlicherweise) benannt hat, wurde eingestellt, nachdem dieser auf die fehlende Fahrereigenschaft hingewiesen hatte. Gegenüber dem zutreffenden Fahrer konnte dann nichts mehr unternommen werden, es war Verfolgungsverjährung eingetreten.
Der zutreffende Fahrer wurde in allen Instanzen zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Berufungsinstanz war eine Verurteilung des Mitarbeiters der Fahrzeughalterin, welcher sich fälschlicherweise selbst bezichtigt hatte, aufgehoben worden. Diese Entscheidung ist durch das Oberlandesgericht Stuttgart in der Revisionsinstanz aufgehoben worden, eine strafrechtlich relevante Tat wird auch insoweit gesehen, in Form der Beihilfe.
Diese Entscheidung zeigt, dass mit einer bewussten Irreführung der Bußgeldbehörde, zur Vermeidung der Ahndung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, auch ein strafrechtliches Risiko durch die Beteiligten eingegangen wird.