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Schwierigkeiten bei Bestimmung der Haftungsquote
Kommt es zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge ist zunächst zu überprüfen, ob einer der Unfallbeteiligten für sich die Unabwendbarkeit des Unfalles nachweisen kann, was jedoch re-gelmäßig nicht gelingt. Es muss dann eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG erfolgen. Es wird auch in ungeeigneten Fällen durch Versicherungen gerne eine Haftungsquote gebildet, jedenfalls unter Berücksichtigung der so genannten Betriebsgefahr, welche zwischen 20 % und 1/3 eingeschätzt wird. Dabei sind die Argumente oft auf den Fall bezogen und auf den ersten Blick, für den Unfallgeschädigten, plausibel. So hatte sich nunmehr der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 20.9.2011, Az.: VI ZR 282/10, mit einem Streit über die Haftungsquote zu befassen. Grundlage war, dass ein Unfallbeteiligter durchgängig auf der öffentlichen Straße fuhr, sein Unfallgegner von links, von einem Grundstück, auf die bevorrechtigte Straße abbiegen wollte. Grundsätzlich ist derjenige, welcher von einem Grundstück auf die öffentliche Straße ein-biegt, wartepflichtig. Begründung der Versicherung für eine Haftungskürzung um ein 1/3 war, dass der Be-vorrechtigte gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat, mithin mehr auf der Seite des Wartepflichtigen fuhr. Der Bundesgerichtshof hat gleichwohl die volle Haftung desjenigen bestätigt, welcher auf die öffentliche Straße einfährt. Der Bundesgerichthof hat klargestellt, dass das Rechtsfahrgebot der Sicherheit des Gegenverkehrs und nicht von querenden Fahrzeugen dient, mithin der Einwand der Beklagte unerheb-lich ist.
Gerade diese Entscheidung zeigt erneut, dass für die Regulierung von Unfallschäden spezielle Kenntnisse des Schadensersatzrechtes notwendig sind, im Übrigen besteht die Gefahr, dass auf den ersten Blick plau-sible Einwände zu einer unberechtigten Kürzung führen.