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„Bei Unfall zum Anwalt”
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird ein eigener Zeitaufwand des Geschädigten zur Unfallregulierung nicht erstattet. Dagegen ist es anerkannt, dass ohne eigene Regulierungsversuche der Geschädigte berechtigt ist, bei Erstattung der dadurch entstehenden Kosten sofort einen Anwalt zur Durchführung der Schadenregulierung zu beauftragen. Es wird durch die Rechtsprechung die Erstattungs-fähigkeit von Anwaltskosten nur in engen Ausnahmefällen abgelehnt, soweit die Haftung dem Grunde nach von Anfang an unstreitig ist und ein sehr einfach gelagerter Fall vorliegt. Es hat das Landgericht Krefeld in einem Urteil vom 7.4.2011, Az.: 3 S 39/10, die Grenzen dieser Ausnah-mefälle eng gesteckt. Betroffen war die Kollision zwei Kraftfahrzeuge mit einem Fahrzeugschaden auf Sei-ten des Klägers von EUR 17.000,00, welcher reguliert wurde. Beim Kläger handelt es sich um eine Lea-singgesellschaft.
Das Landgericht Krefeld hat jedoch ausgeführt, dass angesichts des Umfanges der Rechtsprechung zur Haftungsquote sowie auch zur Höhe des erstattungsfähigen Schadens bereits die Annahme eines einfach gelegenen Falles nicht in Betracht kommt. Weiter hat das Landgericht Krefeld zurecht ausgeführt, dass bei einer Leasinggeberin zwar von einer gewissen Geschäftsgewandtheit ausgegangen werden muss, diese sich jedoch nicht auf die Abwicklung von Schadenfällen bezieht. Insoweit verwiesen wurde auch auf Ent-scheidungen des Landgerichts München, Urteil vom 27.2.2003, Az.: 19 S 18902/02 sowie des Landgerichts Itzehoe, Urteil vom 5.8.2011, Az.: 1 S 22/08.
Es empfiehlt sich bei diesen Grundlagen stets bereits zu Beginn der Regulierung einen eigenen Anwalt zu beauftragen, dies zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche.