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Die Tücken des Straßenverkehres


Es ist allgemein bekannt, dass Geldbußen drohen, soweit z.B. die zulässige Geschwindigkeit überschrit-ten, eine rote Ampel überfahren oder sonst eine Verkehrsregel verletzt wird. Es kann jedoch auch bei eher ungewöhnlichen Gelegenheiten dazu kommen, dass ein Autofahrer mit einem Bußgeldverfahren belegt wird. So hatte nunmehr das OLG Düsseldorf mit einem Beschluss vom 16.9.2011, Az.: III-3RBs143-11 über ein erstinstanzliches Urteil wegen des Fahrens mit einem nicht zugelassenen Pkw zu entscheiden, geahndet mit einer Geldbuße von EUR 90,00. Hintergrund der Entstehung ist, dass ein Autofahrer mit einem Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 1 FZV zu einem Kinobesuch gefahren ist. Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Kurzzeitkennzeichen jedoch nur zum Zweck der „Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrt“ genutzt werden. Damit lag die Fahrt zum Kinobesuch außerhalb der berechtigten Nutzung, sodass tatsächlich ein Fahren mit Pkw ohne Zulassung vorlag, dies nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf. Es ist zwar verführerisch, einen kurzen Zeitraum bis maximal 4 Tage durch ein Kurzzeitkennzeichen zu überbrücken. Es muss jedoch, wie im Straßenverkehr allgemein, berücksichtigt werden, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Be-stimmungen, wie hier die Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV), üblicherweise mit Geldbußen, insbe-sondere dann auch mit Eintrag von Punkten im Verkehrszentralregister, geahndet werden. Insbesondere muss immer damit gerechnet werden, dass z.B. durch eine Streifenwagenbesatzung oder eine allgemei-ne Verkehrskontrolle ein Verstoß tatsächlich festgestellt wird.