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Urteil vom 17.11.2022 – 8 C 379/22 – “Schadensregulierung und „Rechnungskorrektur““
Dem Geschädigten eines Kfz-Haftpflichtschadens, mit Beschädigung des eigenen Kraftfahrzeuges, steht die Erstattung des erforderlichen Geldbetrages zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu. Auch bei Vorlage von Rechnungen gegenüber dem Geschädigten wird eine Erstattungsfähigkeit durch Versicherungsgesellschaften oftmals infrage gestellt. Dies gilt insbesondere für Mietwagenkosten und Gutachterkosten jedoch auch für Abschleppkosten und Reparaturkosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kosten für einen Mietwagen sowie Gutachterkosten auch bei Vorlage einer Rechnung nicht zwingend erstattungsfähig, zu überprüfen ist der sogenannte erforderliche Aufwand anhand eines objektiven Maßstabs. Dagegen ist anerkannt, dass für die Reparaturkosten das sogenannte Werkstattrisiko beim Schädiger bzw. dessen Versicherer liegt. Auch im Falle einer (in Teilen) unnötigen Reparatur oder zu hohen Kosten nach Maßgabe der Rechnung, unabhängig ob bezahlt oder nicht, ist der Rechnungsbertrag aufgrund des sogenannten Werkstattrisikos durch den Geschädigten bzw. seine Versicherung zu bezahlen.
Durch das Amtsgericht Tettnang wurde in einem Urteil vom 17. November 2022 – 8 C 379/22 (DAR 2023, 43 ff.) entschieden, dass die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch auf Abschleppkosten, einer diesbezüglichen Rechnung, welche durch die Versicherung des Schädigers im zu entscheidenden Fall gekürzt wurde, anzuwenden ist. Es war somit ohne inhaltliche Überprüfung dem Geschädigten die Erstattung des vollen Rechnungsbetrages, unabhängig ob bereits bezahlt oder nicht, zuzusprechen.