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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 – I -21 U 106/16 Schadenspauschalen bei Kündigung?


Der Gesetzgeber sieht in § 649 BGB für den Fall, dass der Auftraggeber, ohne dass ihm ein wichtiger Grund für die Kündigung zur Verfügung steht, einen Werkvertrag kündigt, vor, dass eine Pauschale von 5 % der Vergütung für noch nicht ausgeführte Leistungen vom Auftraggeber zu zahlen ist. Es handelt sich bei dem Prozentsatz um eine gesetzliche Vermutung, jeder kann also nachweisen, dass er mehr oder weniger „verdient“ hätte. Dies wirft natürlich auch die Frage auf, in Bauverträgen die Größenordnung der Pauschale im Falle einer Kündigung zu regeln. So hat es ein Auftragnehmer in einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall gemacht und dort vorgesehen, dass im Falle der ordentlichen Kündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber er einen Ersatz für Aufwendungen und entgangenen Gewinn in Höhe von pauschal 10 % der Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen erhält. Der Auftraggeber hat sich im Rechtsstreit darauf berufen, diese Klausel sei unwirksam. Dem hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Absage erteilt und ausgeführt, dass eine solche Klausel wirksam ist, da sie sich auch nicht erheblich von den vom Gesetz vorgesehenen 5 % entfernt habe und die Pauschale von 10 % den Auftraggeber insofern nicht unangemessen benachteiligt, da er ja die Möglichkeit hat, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer Betrag nur zu zahlen ist.

Nicht ausreichend war es zu behaupten, dass der marktübliche Gewinn beim entsprechenden Vertrag zwischen 5-6 % liegt, die Pauschale nach § 649 BGB umfasst nämlich nicht nur den Gewinn, sondern auch weitere durch den Vertrag abgedeckte Gemeinkosten des Werkunternehmers.

Werkunternehmer können im Fall einer Kündigung auch ohne entsprechende vertragliche Regelung für den nicht ausgeführten Teil eine Vergütung verlangen, wenn die Kündigung nicht aus wichtigem Grund erfolgt ist. Hierzu müssen sie aber sehr präzise die Kalkulation des Vertrages darlegen und insbesondere belegen, welche Aufwendungen sie durch die Nichtausführung erspart haben.